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Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERSTEIGERUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN


§1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Klauseln gelten sowohl für die Versteigerung vor Ort (Präsenzauktion), die Versteigerung im Internet (Onlineauktion) und für den freihändigen Verkauf.
2. Mit Teilnahme an der Versteigerung oder Verkaufs erkennt der Teilnehmer die nachstehenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen sowie deren ausschließliche Geltung an. Etwaige entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bieters / Käufers werden nicht anerkannt.
3. Alle Angebote sind auf gewerbliche Kunden ausgerichtet und daher als Nettopreise ausgewiesen.
4. Bei den Versteigerungen handelt es sich um öffentlich zugängliche Versteigerungen im Sinne von §474 Abs.2 Satz 2 BGB und § 312g Abs.2 Nr.10 BGB. Bei dem durch Zuschlag zustande gekommene Kaufvertrag besteht kein Widerrufsrecht

§2 Teilnahmevoraussetzungen
1. Zur Teilnahme an Versteigerungen sind nur juristische Personen und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt.
2. Für die Teilnahme an der Versteigerung ist das korrekte und vollständige Ausfüllen der Registrierung und die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses bzw. die Übermittlung einer gut leserlichen Kopie eines dieser Papiere erforderlich.
3. Für den Erhalt einer Bieterkarte ist gegebenenfalls ein, am Versteigerungstag bekannt gemachtes, Pfandgeld zu hinterlegen.

§3 Versteigerungs- / Verkaufsobjekte
Der Verkauf erfolgt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bzw. Einlieferers.

§4.1 Durchführung der Versteigerung vor Ort
1. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt. Nach dem Zuschlag hat der Käufer seinen Namen anzugeben.
2. Der Versteigerer bestimmt jeweils die Höhe der Bietschritte nach seinem Ermessen für die gesamte Versteigerung oder für einzelne Gegenstände.
3. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen.
4. Jeder Zuschlag kann unter Vorbehalt erteilt werden. Ein Vorbehalt wird ausschließlich vom Versteigerer ausgesprochen und bindet den Bieter so lange an sein Gebot, bis der Versteigerer den Vorbehalt aufhebt bzw. bestehen lässt und das Gebot somit annimmt bzw. zurückweist, maximal jedoch für vierzehn Werktage. Das gilt insbesondere dann, wenn der festgesetzte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht wird.
5. Geben mehrere Bieter zugleich ein Gebot in gleicher Höhe ab, entscheidet der Versteigerer über den Zuschlag.
6. Hinsichtlich jeglicher Streitigkeiten oder Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebots, insbesondere wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, gilt allein die Entscheidung des Versteigerers, dem sich die an der Versteigerung mitbietenden Beteiligten unterwerfen. Der Versteigerer kann gegebenenfalls den Zuschlag aufheben und das Objekt neu ausbieten.
7. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden, der Versteigerer kann einen Zuschlag unter Vorbehalt erteilen.
8. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als in der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzunehmen.
9. Die Höhe der Mindestgebote wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Stücke bestimmt.
10. Schriftliche Gebote müssen spätestens 2 Werktage vor Versteigerungsbeginn eingegangen sein und den Gegenstand unter Verwendung der Positionsnummer des Versteigerungskataloges und einer kurzen Beschreibung klar und unmissverständlich bezeichnen. Unklarheiten und Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Das Gebot wird nur berücksichtigt, wenn es dem Versteigerer zusammen mit der vollständig und in ausreichender Höhe ausgefüllten und von der kontoführenden Bank abgestempelten und unterzeichneten Scheckbestätigung zugegangen ist.

§4.2 Durchführung der Onlineversteigerung
1. Durch Bestätigen der Gebotseingabe gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Gebot ab.
2. Den Zuschlag erteilt der Versteigerer dem, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Online-Bietzeit, Höchstbietenden umgehend per Email. Diese Emailbestätigung entspricht dem Zuschlag im Sinnes des §156 BGB.
3. Die Erhöhung des Gebotes erfolgt während der Online-Bietzeit durch Eingabe des Bieters in vorgegebenen Bietschritten. Erfolgt ein, die bisherigen Gebote übersteigendes Gebot, innerhalb der letzten zwei Minuten der Bietzeit, so wird diese um drei Minuten verlängert. Grundsätzlich ist die Systemzeit des Versteigerers maßgeblich.
4. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen.
5. Jeder Zuschlag kann unter Vorbehalt erteilt werden. Ein entsprechender Hinweis erscheint bereits während dem Bietverfahren in der Artikelbeschreibung. In diesem Fall ist der Bieter 2 Wochen an sein Gebot gebunden und erhält keine Zuschlagsbestätigung per Email bzw. ein per Email zugesandter Zuschlag gilt automatisch als unter Vorbehalt erteilt. Dieser bindet den Bieter so lange an sein Gebot, bis der Versteigerer den Vorbehalt innerhalb dieser 2 Wochen aufhebt und somit das Gebot annimmt (aufschiebend bedingter Kaufvertrag). Erhält der Bieter innerhalb dieser Frist keine Aufhebung des Vorbehaltes, so gilt das Gebot automatisch als zurückgewiesen.
6. Hinsichtlich jeglicher Streitigkeiten oder Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebots, insbesondere wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, gilt allein die Entscheidung des Versteigerers, dem sich die an der Versteigerung mitbietenden Beteiligten unterwerfen. Der Versteigerer kann gegebenenfalls den Zuschlag aufheben und das Objekt neu ausbieten.
7. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als in der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzunehmen.
8. Die Höhe der Mindestgebote wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Stücke bestimmt.

§5 Haftung / Gewährleistung
1. Die im Rahmen der Versteigerung oder im freihändigen Verkauf angebotenen Waren sind in der Regel gebraucht. Es besteht Gelegenheit, die Gegenstände fachkundig zu untersuchen. Die Gegenstände werden unter Ausschluss der Garantie / Gewährleistung in dem Zustand verkauft, wie sie besichtigt wurden oder hätten besichtigt werden können. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet die Gegenstände frei von Sachmängeln zu verschaffen; eine bestimmte Beschaffenheit ist nicht vereinbart. Eine Haftung für Sachmängel jeder Art ist ausgeschlossen. Dem Erwerber stehen die Rechte aus den §§ 437 ff. BGB nicht zu.
2. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Angaben im Katalog oder Verkaufsexposé sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. §§ 459 ff. BGB und verstehen sich als unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Angaben zu technischen Daten, Massen, Gewichtsangaben und Baujahren. Eine Haftung für die Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, versteckte Mängel oder besondere Eigenschaften wird nicht übernommen. Der Verkäufer steht für die Richtigkeit der Angaben nicht ein.
3. Das Betreten des Versteigerungs- oder Verkaufsgeländes zum Zwecke der Besichtigung, der Teilnahme an der Versteigerung, Verkaufsaktion oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Versteigerers oder Verkäufers ist ausgeschlossen.
4. Alle Besucher/Teilnehmer der Besichtigung und Versteigerung/Verkaufsveranstaltung und der Abholung haften für verursachte Schäden, gleich welcher Art. Die Inbetriebnahme von Geräten und Anlagen ist strengstens untersagt. Für Unfälle sowie Beschädigungen an Gebäuden, Fremdobjekten etc. während der Abholung/Abbaus haftet der Verursacher, ersatzweise der Ersteigerer/Käufer als Auftraggeber des Schädigers.
5. Eine Haftung für Werbeaussagen des Herstellers wird ausgeschlossen.
6. Der Verkauf erfolgt ab dem jeweiligen Standort des Objektes. Die Demontage und der Abtransport erworbener Waren erfolgen auf Kosten und Risiko des Ersteigerers / Käufers. Bei Objekten, die Schäden an Immobilien und / oder Eigentum Dritter verursachen können, behält sich der Versteigerer / Verkäufer das Recht vor, diese mit einer Kaution zu belegen. Die betreffenden Positionen und die Kautionssumme werden während der Versteigerung bekannt gegeben.
7. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Besichtigung, Versteigerung, Abholung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für sonstige Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei fahrlässigem Verhalten, des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Grundsätze gelten auch für Schäden, die bei der Besichtigung der Versteigerungsobjekte entstehen. Wird eine vertragswidrige Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Versteigerers im kaufmännischen Geschäftsverkehr auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§6 Zahlungen / Preise
1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von - wenn nicht anders angegeben - 18,0% des Höchstgebotes bzw. Kaufpreises. Auf die Summe des Gebots- bzw. Kaufpreises sowie des Aufgelds wird jeweils die aktuelle, zum Zeitpunkt des Zuschlags gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Für Positionen, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer lediglich auf das Aufgeld zu bezahlen.
2. Die Preise für jeden Gegenstand verstehen sich ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen. Eine Demontage, Verladung, Lieferung kann auf Nachfrage entgeltlich erfolgen.
3. Die Kaufpreisforderungen sind sofort zur Zahlung fällig. Die vollständige Kaufpreiszahlung hat nach dem Zuschlag am Versteigerungstag in bar oder mittels unwiderruflich bankbestätigtem Verrechnungsscheck zu erfolgen. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Der Versteigerer kann die Annahme von Verrechnungsschecks ohne Angabe von Gründen verweigern und stattdessen auf Zahlung in Bar und in EURO bestehen (z.B. bei ausländischen Käufern).
4. Bei Onlineversteigerungen ist die Rechnung in der Regel binnen 3 Tagen zur Zahlung per Banküberweisung fällig. Abweichende Zahlungsfristen und Zahlungsweisen können einseitig durch den Versteigerer
5. Bei freihändigem Verkauf ist der Kaufpreis mit Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.
6. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und / oder Abnahmeverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, den Kaufgegenstand erneut zu verwerten. Zu einem weiteren Gebot ist der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind nicht statthaft.
7. Verkäufe an EU-Inländer können nur unter Vorlage einer amtlich bestätigten und geprüften Umsatzsteuer-Identifikationsnummer umsatzsteuerfrei erfolgen. Sie werden gebeten einen bankgarantierten Scheck zu hinterlegen.
8. Käufer aus Staaten, die nicht zur EU gehören, zahlen die Mehrwertsteuer auf die ersteigerten oder gekauften Waren an den Versteigerer als Kaution. Nach Vorlage der vollständigen und ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrpapiere wird die MwSt. zurückerstattet. Für das Bearbeiten von Ausfuhrerklärungen werden EUR 100,00 zzgl. MwSt. pro Vorgang berechnet.
9. Für nach Rechnungsstellung gewünschte Adressänderungen erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,00.
10. Die bei der Versteigerung, im Nachverkauf oder im freien Verkauf ausgestellten Rechnungen werden ausdrücklich unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten.

§7 Übergabemodalitäten / Gefahrenübergang
1. Die Aushändigung der ersteigerten bzw. freihändig gekauften Waren erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises, Aufgeld und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Scheckzahlung erfolgt die Aushändigung erst nach bankbestätigter Gutschrift des Rechnungsbetrages.
2. Der Käufer ist zur fristgerechten Abnahme aller ersteigerten bzw. gekauften Gegenstände verpflichtet. Die Abholfristen entnehmen Sie dem Versteigerungskatalog bzw. Onlineauktions-Beschreibung oder der Rechnung.
3. Die ersteigerten / verkauften Waren einschließlich mitverkauftem Zubehörs gelten mit Zuschlag bzw. mit Zugang der Email-Benachrichtigung über den Erhalt des Zuschlages einer online versteigerten Position als an den Käufer übergeben, womit auch die Haftung und Gefahr des zufälligen Untergang und Verlustes oder der Beschädigung durch Wasser, Feuer, Sturm, Diebstahl etc. auf den Käufer übergeht. Entsprechendes gilt im Falle eines freihändigen Verkaufs für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
4. Eine eventuelle Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Bei zulässiger Lieferung durch eigene Fahrzeuge und Erfüllungsgehilfen des Versteigerers wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§8 Verzug
1. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Versteigerer unbeschadet weiterer Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentforderungen verlangen.
2. Verlangt der Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert / verkauft, so haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung des Versteigerungsgegenstandes sowohl für das entgangene Entgelt (Aufgeld und Abgeld) des Versteigerers aus der ursprünglichen Versteigerung als auch für den Ausfall. Es bestehen keine Ansprüche des Bieters auf den erzielten Mehrerlös.
3. Die im Internet, im Versteigerungskatalog oder auf der Kaufrechnung angegebenen Abholtermine sind unbedingt einzuhalten. Auf Anfrage kann ein gesonderter Abholtermin vereinbart werden. Für einen gesonderten Abholtermin wird eine dem den tatsächlichen Aufwand entsprechende Aufwandsentschädigung von mindestens 300 Euro, zahlbar im Voraus, berechnet. Sollte der Abnahmetermin überschritten werden, so kann der Versteigerer eine Nachfrist mit der Maßgabe setzen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, oder vom Vertrag zurückgetreten wird. In diesem Fall kann der Gegenstand auch mit der Maßgabe nochmals verwertet werden, dass der Schaden des Versteigerers in derselben Weise berechnet werden kann wie im Fall des Zahlungsverzuges des Käufers unter §8 Nr. 2 beschrieben.
4. Gerät der Versteigerer in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren unmittelbaren Schadens begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§9 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem ersteigerten oder gekauften Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld und Mehrwertsteuer auf den Käufer über. Ist der Käufer Unternehmer, so bleibt der Eigentumsübertragung bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlages oder Vertragsschlusses bestehenden Forderungen des Versteigerers / Verkäufers gegen den Ersteigerer / Käufer vorbehalten. Der Versteigerer ist im Übrigen nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer zum Zeitpunkt des Zuschlages / Vertragsschlusses geschuldeten Beträge herauszugeben. Der Versteigerer ist berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

§10 Weiterverkauf
Unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der Sache auf den Ersteigerer / Käufer ist die Übertragung des Eigentums durch den Käufer an Dritte erst mit Erfüllung aller aus dem Kauf entstandenen Pflichten zulässig. Ein Verstoß gegen diese Klausel verpflichtet den Ersteigerer / Käufer zum Ersatz eventuell entstandener Schäden.

§11 Sonstiges
1. Das Inbetriebsetzen von Geräten und Anlagen während der Besichtigung und Versteigerung/Verkaufsveranstaltung ist strengstens untersagt.
2. Der Versteigerer ist berechtigt, in seinem eigenen Namen für Rechnungen des Auftraggebers Kaufgelder und Nebenforderungen einzuziehen und einzuklagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Versteigerer und Bieter / Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Vorschriften des einheitlichen Kaufrechts (BAG / EKG) finden keine Anwendung.
4. Der Versteigerer hat das Recht ohne Angabe von Gründen Personen vom Versteigerungs- oder Verkaufsort zu verweisen und / oder den Zutritt zur Versteigerung zu verwehren.

§12 Datenschutz
1. Der Bieter ermächtigt den Versteigerer durch seine Anmeldung, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen.
2. Der Versteigerer verpflichtet sich die Privatsphäre des Bieters zu schützen und die persönlichen Daten vertraulich zu behandeln.
3. Der Bieter kann jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten erhalten.

§13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der unwirksamen Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

§14 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Die Durchführung der Versteigerungen und Verkäufe sowie diese AGB unterliegen deutschem Recht.
2. Erfüllungsort für die Lieferung der Kaufgegenstände ist der jeweilige Standort der Objekte.
3. Erfüllungsort für Zahlungen ist Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers.
4. Ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentl. Rechts oder ein öffentl.-rechtl. Sondervermögen, so gilt der Gerichtsstand Amberg als vereinbart.

Industrie Auktionen Bernhard Maier
Fuggerstr. 23
D-92224 Amberg

Stand 15.03.2021